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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers
haben keine Gültigkeit. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
§ 2 Termine
(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
(2) Vereinbarte Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn sich die Parteien über sämtliche Einzelheiten des
Auftrags geeinigt haben.
(3) Verzögern Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis, auf das der Verkäufer keinen Einfluß hat, die Lieferung,
so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.
§ 3 Gewährleistung und Haftung
(1) Liegt ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vor, so ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum
Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem bestimmungsgemäßen
Lieferort verbracht wurde.
(2) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu
vertreten hat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises
zu verlangen.
(3) Darüber hinausgehende Ansprüchen des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn
oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche hat.
(5) Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Verkäufers auf den voraussehbaren
Schaden begrenzt.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe der Kaufsache.
(7) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den gelieferten Teilen vorgenommen,
Systeme des Verkäufers geöffnet, Teile ohne Mitwirkung des Verkäufers ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer
im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen
Leistungen nachträglich erwirbt, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an der Kaufsache bereits auf
den Käufer übergegangen ist. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt
auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
(2) Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Des weiteren ist der Verkäufer verpflichtet,
auf Verlangen des Käufers Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten den Nominalbetrag der zu
sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
(3) Vor Übergang des Eigentums wird der Käufer über die Kaufsache nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges,
ansonsten nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verfügen.
(4) Im Falle der Weiterveräußerung der Kaufsache im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges des Käufers oder nach Zustimmung
des Verkäufers, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Käufer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
(6) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Kaufsache oder bei Ausübung eines Vermieter- oder
Unternehmerpfandrechts, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den
Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
§ 5 Abtretung
Der Käufer kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
§ 6 Geheimhaltung, Vertragsstrafe
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden
Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes
geboten weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
(2) Dem Käufer ist es untersagt, die vom Verkäufer gelieferten Systeme ohne Zustimmung des Verkäufers ?
selbst oder durch Dritte ? zu öffnen oder zu modifizieren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe
in Höhe von 50.000 EURO fällig. Das Vertragsstrafeversprechen läßt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt.
Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, daß dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist;
in diesem Fall mindert sich die Vertragsstrafe entsprechend.
§ 7 Zahlung, Aufrechnung
(1) Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung des Käufers in Höhe von 20 % des Vertragspreises fällig.
Der restliche Vertragspreis wird mit Lieferung der Kaufsache und Rechnungsstellung durch den Verkäufer ohne Abzug fällig.
(2) Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Käufer nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen möglich.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und/oder
Hereinnahme von Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird.
§ 8 Schlußbestimmungen
(1) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der
Schriftform.
(2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) wird abbedungen. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin.
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